Energieeffizienz-Richtlinie (EED)
Für mehr Energieeffizienz
Klimaschutz und die Senkung des CO2-Ausstoßes sind wichtige Ziele der Wohnungswirtschaft - auch für uns.
In diesem Zusammenhang wurde im November 2021 die bestehende Heizkostenverordnung geändert, um die Vorgaben der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie in nationales deutsches Recht umzusetzen. Seit Anfang des Jahres sind alle Gebäudeeigentümer in Deutschland gesetzlich verpflichtet, Mietern mit Fernablesegeräten monatlich Informationen ihrer Verbräuche bei Heizung und Warmwasser mitzuteilen.
Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen
Im Jahr 2018 ist die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in Kraft getreten. Aufgrund der daraufhin angepassten Heizkostenverordnung besteht seit dem 01. Januar 2022 in Deutschland für alle funk- und fernauslesbaren Zähler für Heizung und Warmwasser die Pflicht der monatlichen Verbrauchsinformation gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern. Das Ziel: der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser soll in Wohnhäusern innerhalb der EU reduziert werden. Bewohnerinnen und Bewohner sollen monatlich transparent über ihren Energieverbrauch informiert und so in die Lage versetzt werden, ihren Energieverbrauch bewusst zu beeinflussen und zu steuern.
Heizungsverbrauch: Grundlage für die Angaben bilden entweder die Ablesewerte der Heizkostenverteiler in Einheiten, welche aus Basis des § 6a Abs. 2 Heizkostenverordnung zur besseren Vergleichbarkeit in kWh umgerechnet werden, oder alternativ die Ablesewerte der Wärmemengenzähler direkt in kWh. Bitte beachten Sie bei dem Vergleich zum Vormonat, dass die Verbrauchsmengen in der Heizperiode (Oktober bis März) deutlich höher sind als in den heizfreien Monaten.
Warmwasserverbrauch: Grundlage für die Angaben bilden die Ablesewerte der Warmwasserzähler in m³, welche aufgrund der Vorgaben von § 6a Abs. 2 Heizkostenverordnung in kWh umgerechnet werden.
Schätzungen: Sollten Ablesewerte aus technischen Gründen fehlen, werden in der Regel Schätzwerte vom Messdienst zur Verfügung gestellt.
Vergleich normierter Durchschnittsverbrauch: Hier wird Ihr Verbrauch mit einem theoretischen Durchschnittsnutzer verglichen. Vergleichskriterien sind hier z. B. der Energieträger, die Anlagentechnik oder die Gebäudegröße. Vorübergehend wird teilweise auch innerhalb der Liegenschaft, z. B. je Wohnungsgröße, verglichen. Es wird Ihr monatlicher Verbrauch mit dem Durchschnittsverbrauch der anderen Nutzer des gleichen Monats verglichen. Es handelt sich nicht um Durchschnittswerte über mehrere Monate.
Der Gesetzgeber sieht eine sogenannte Bringschuld für die Gebäudeeigentümer vor. Mögliche digitale Alternativen müssen erst geschaffen werden und stehen aktuell aufgrund der Kurzfristigkeit des Inkrafttretens der neuen Gesetzesvorgaben noch nicht zur Verfügung. Dafür müssen zahlreiche neue digitale Prozesse zwischen den Messdiensten und den Wohnungsunternehmen eingerichtet werden. Das nimmt leider noch Zeit in Anspruch, bevor die Bewohnerinnen und Bewohner diese nutzen können. Übergangsweise sind wir verpflichtet, die Schreiben auf dem Postweg zu versenden. Aber auch zukünftig werden wir allen Bewohnerinnen und Bewohnern, die digitale Angebote nicht nutzen möchten, die Verbrauchsinformationen über einen monatlichen Brief zukommen lassen.
Wir arbeiten intensiv an der Entwicklung der digitalen Lösung für Sie, damit Sie künftig digital und klimafreundlich Ihre Verbrauchswerte erhalten können. Wenn es soweit ist werden Sie in einem gesonderten Schreiben Ihre Zugangsdaten zu unserem neuen Serviceportal erhalten. Registrieren Sie sich einfach im neuen Serviceportal und erlauben Sie dort die digitale Bereitstellung der Verbrauchsinformationen. Anschließend erhalten Sie Ihre Verbrauchsinformationen nur noch digital. Ihre Werte werden dann nicht mehr für den Briefversand aufbereitet und Sie erhalten Ihre Energieverbräuche nicht mehr per Post.
Zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. gewobe arbeitet jedoch daran, die Verbrauchsinformationen zukünftig digital über das neue Serviceportal oder auch per Email zur Verfügung zu stellen.
Nein. Leider können Sie sich nicht entscheiden, ob Sie die Verbrauchsinformation zur Verfügung gestellt bekommen möchten. Alle Gebäudeeigentümer in Deutschland sind seit diesem Jahr verpflichtet, monatlich Ihren Bewohnerinnen und Bewohnern diese Information zuzusenden, sofern funkfernauslesbare Messgeräte vorhanden sind. Aus diesem Grund erhalten Sie in jedem Fall diese Informationen. An einer komfortablen digitalen Lösung für Sie zum Erhalt der Verbrauchsinformation arbeitet degewo aktuell.
Ja. Der Gesetzgeber sieht eine Kostenumlage der monatlichen Verbrauchsinformation über die jährliche Betriebskostenabrechnung gemäß der neuen Heizkostenverordnung vor. Wir sind derzeit dabei diese genau zu ermitteln. Die Kosten werden voraussichtlich zwischen 15 und 20 EUR pro Jahr und Wohnung/Gewerbe liegen.
Die anfallenden Kosten für die Ermittlung, Prüfung und Weitergabe der Verbrauchsdaten durch die Messdienste, für Druck und Versand der Nutzerschreiben sowie die zukünftige Aufbereitung der Daten in digitaler Form werden mit der jährlichen Betriebs- Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung anteilig auf die Nutzerinnen und Nutzer einer Liegenschaft verteilt.
Ja. Die monatliche Verbrauchsinformation ersetzt nicht die jährliche Betriebs-, Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Die Angaben zum Verbrauch finden sich nicht analog in der Abrechnung wieder. Diese monatliche Transparenz soll Ihnen die Möglichkeit geben, Ihr Verbrauchsverhalten bei Bedarf anzupassen. Mit der jährlichen Abrechnung werden tatsächliche Verbräuche und Kosten vom Energieversorger aufgeführt. Diese erhalten Sie wie gewohnt nach Ablauf des Abrechnungszeitraums im Folgejahr.
Nein. Die Übersendung der monatlichen Verbrauchswerte erfolgt auf Grundlage der neuen Heizkostenverordnung zusätzlich und hat keinen Einfluss auf den bestehenden Abrechnungsprozess. Mit der jährlichen Abrechnung werden tatsächliche Verbräuche und Kosten vom Energieversorger abgerechnet und Ihnen nach Abschluss der Verbrauchs- und Abrechnungsperiode vollständig zur Verfügung gestellt. Diese Abrechnung erhalten Sie wie gewohnt nach Ablauf des Abrechnungszeitraums im Folgejahr.
Die neue Heizkostenverordnung sieht die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation erst seit Januar 2022 vor. Aufgrund dieser kurzfristigen Ankündigung der neuen Heizkostenverordnung ist es noch nicht allen Vertragspartnern möglich, kontinuierlich alle Daten zu erheben. So liegen zum heutigen Zeitpunkt nicht alle Verbrauchswerte für vergangene Monate vor. In zukünftigen Schreiben werden die Werte zum Vergleich soweit wie möglich ausgewiesen. Mit der Verbrauchsinformation im Februar 2023 können erstmals die vollständigen Werte für Januar 2023 im Vergleich zum Vormonat Dezember 2022 mit den Werten aus Januar 2022 verglichen werden.
Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorgabe gemäß § 6a Abs. 2 Heizkostenverordnung. Die Kilowattstunde (kWh) ist die Einheit der elektrischen Energie und bezeichnet die Energie, die bei einer Leistung von einem Kilowatt während einer Stunde verbraucht wird. Den Nutzern soll transparent gemacht werden, wie viel Energie in Kilowattstunden (kWh) für die Wärme- und Warmwasserversorgung verbraucht wurde, um entsprechend Energieeinsparpotentiale erkennen zu können. Zudem sind die Verbräuche der einzelnen Energien (Heizung, Warmwasser) über die Einheit Kilowattstunde (kWh) zusammengefasst, um so den Vergleich zum Vergleichsnutzer zu ermöglichen.
Ihren Kaltwasserverbrauch können Sie direkt selbst an den installierten Zählern überprüfen. Die Heizkostenverordnung definiert die Pflicht zur Übermittlung der Verbrauchsinformationen für Energieverbräuche (Heizung und Warmwasser). Den Nutzern soll transparent gemacht werden, wie viel Energie verbraucht wurde, um entsprechend Energieeinsparpotentiale zu erkennen.
Die Verbräuche in kWh dienen der Orientierung für die Bewohnerinnen und Bewohner, um den eigenen Energieverbrauch besser einschätzen zu können. Die konkreten Kosten liegen erst nach Abschluss der Abrechnungsperiode seitens der Versorger vor und werden im Rahmen der jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung ermittelt und abgerechnet.
Bei der Bewertung dieser Frage spielt es eine wesentliche Rolle, mit wie vielen weiteren Wohnungen/Gewerben Ihr Verbrauch verglichen werden kann. Aktuell haben die Messdienste teilweise leider noch keine Möglichkeit, einen sehr großen, vergleichbaren Datenbestand heranzuziehen. Die Vergleichsgrundlage wird jedoch stetig ausgebaut, um einen noch besseren Vergleich bieten zu können. Neben vielen anderen Faktoren spielt zudem das Verbrauchsverhalten der Vergleichsnutzer eine wesentliche Rolle. Sind die Bewohnerinnen und Bewohner im Vergleich zu Ihnen alle extreme Geringverbraucher, vielleicht auch aufgrund der Lage der Wohnungen im Haus, fällt der eigene Verbrauch mehr ins Gewicht, obwohl Sie im Vergleich zu einer Vielzahl an anderen Vergleichsobjekten einen Durchschnittsverbrauch haben.
Ein direkter Vergleich der Verbräuche ist nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Ist Ihre Wohnung z. B. mit einem Wärmezähler ausgestattet, der den Verbrauch standardmäßig in kWh anzeigt, können Sie Ihren Verbrauch selber ablesen und
mit den in der Verbrauchsinformation angegeben Werten abgleichen.
Sollten Heizkostenverteiler vorhanden sein, ist ein Abgleich der Werte nicht möglich, da Heizkostenverteiler keine Messgeräte, sondern Erfassungsgeräte sind. Erfassungsgeräte liefern im Gegensatz zu Messgeräten keinen physikalisch ermittelten Verbrauch (wie z. B. Wasserzähler in m³; Wärmemengenzähler in kWh). Sie liefern Daten zur Bildung eines Verteilungsschlüssels der entstandenen Kosten (sog. Einheiten). Diese Einheiten werden dann für die Verbrauchsinformation auf Basis der Heizkostenverordnung mit speziellen Formeln in kWh umgerechnet. Dabei spielen die Basisempfindlichkeit und Bewertungsfaktoren der Heizkörper eine wichtige Rolle.
Verfügt Ihre Wohnung über Warmwasserzähler ist ebenfalls kein Vergleich möglich. Die Geräte zeigen den Energieverbrauch in m³ an. Aufgrund der Vorgaben in der Heizkostenverordnung müssen alle Gerätestände zusammengeführt und mit einer speziellen Formel gemäß der VDI 2077 Beiblatt 3.2 in kWh umgerechnet werden.
Die verbaute Funktechnik ist - wie Technik im Allgemeinen - nicht frei von Störungen oder Fehlern. Es kann vorkommen, dass die Daten einer Liegenschaft in einem Monat nicht per Funk ausgelesen werden konnten.
Das kann unterschiedliche Ursachen haben. Grundvoraussetzung ist, dass die von Ihnen bewohnte Liegenschaft und natürlich auch Ihre Wohnung/Gewerbe mit funkfernauslesbarer Messtechnik ausgestattet ist. Zudem haben es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht alle Messdienste geschafft, an das System der monatlichen Verbrauchsdatenlieferung angeschlossen zu werden. Weiterhin kann es auch vorkommen, dass der zuständige Messdienst die Daten für einen Monat aufgrund technischer Probleme nicht auslesen konnte.
Der Gesetzgeber hat den Gebäudeeigentümern nur wenig Zeit für die Umsetzung der Anforderungen gelassen. Wir arbeiten mit unserem Vertragspartner mit Hochdruck daran, dass in zukünftigen Schreiben alle Vertragspartner angeschrieben werden, so wie Sie es von uns gewohnt sind.
Die Übersendung der Verbrauchsinformation erfolgt auf Grundlage der neuen Heizkostenverordnung. Diese Richtlinie verpflichtet uns, Ihnen diese Daten zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt selbstverständlich unter Einhaltung der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).